Du beziehst Arbeitslosengeld I
Zuständig ist Deine Agentur für Arbeit. Für Dich kommt später auch der Gründungszuschuss in Frage.
Gutschein bekommen
Der Gutschein entscheidet darüber, ob Dein Coaching bezahlt wird. Auf dieser Seite steht, was ein AVGS ist, wer ihn bekommen kann, wie Du das Gespräch beim Amt führst und was Du tun kannst, wenn ein Nein kommt.
Einen Satz gleich vorweg, weil er sonst untergeht: Über den Gutschein entscheidet die Behörde, einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht. Wer Dir etwas anderes erzählt, verkauft Dir etwas. Entschieden wird aber nach Regeln, nicht nach Laune, und auf diese Regeln kannst Du Dich vorbereiten. Genau darum geht es hier.
AVGS ist die Abkürzung für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Er steht in § 45 SGB III, und in Deinem Behördenschreiben taucht er oft genau so auf. Mit diesem Gutschein bezahlt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter Deine Beratung. Ausgestellt wird er von Deiner Vermittlerin oder Deinem Vermittler.
Wichtig ist die Richtung: Der Gutschein kommt von Deiner Behörde, nicht von mir und nicht von einem Anbieter im Internet. Niemand kann ihn Dir verkaufen oder besorgen.
Bezahlt wird damit eine Maßnahme bei einem nach AZAV zugelassenen Bildungsträger. „Maßnahme“ ist nur das Amtswort für ein Angebot wie dieses Coaching. Ich bin der Coach und rechne die Maßnahme über einen der zugelassenen Träger ab, mit denen ich zusammenarbeite. Wie das läuft und wer Dein Vertragspartner ist, steht auf der Seite „Das Coaching“.
Über den Gutschein entscheidet Deine Vermittlerin oder Dein Vermittler. Im Gesetz steht „kann", nicht „muss". Einen Rechtsanspruch auf den Gutschein hast Du damit nicht.
Das heißt aber nicht, dass Du der Entscheidung ausgeliefert bist. Auch die Vermittlungsfachkraft ist an Recht gebunden. Sie muss Deinen Fall wirklich ansehen statt schematisch zu entscheiden, sie muss sich am Zweck der Förderung ausrichten, und sie muss ihre Entscheidung so begründen, dass erkennbar ist, was sie abgewogen hat. Kommt ein Nein, kannst Du innerhalb eines Monats widersprechen, und das kostet Dich nichts. Steht der Gutschein einmal auf dem Papier, bindet er die Behörde.
Für Dich bedeutet das zweierlei. Erstens kann Dir niemand vorher zusagen, dass Du den Gutschein bekommst, ich auch nicht. Zweitens hängt viel daran, wie Du Dein Vorhaben in diesem Termin darstellst.
Dieser Termin ist für viele die eigentliche Hürde, und das ist verständlich. Was ich Dir mitgeben kann: Du gehst da nicht blind rein. Wir gehen vorher zusammen durch, worauf es ankommt, und wenn die entscheidende Frage kommt, weißt Du, was Du sagst. Du bringst dann kein Anliegen mit, sondern ein Vorhaben, das geprüft werden kann.
Drei Gruppen kommen dafür in Frage:
Zuständig ist Deine Agentur für Arbeit. Für Dich kommt später auch der Gründungszuschuss in Frage.
Dann entscheidet Dein Jobcenter, auch über den Gutschein.
Die Kündigung liegt auf dem Tisch oder Dein befristeter Vertrag läuft aus. Du arbeitest noch, aber das Ende steht fest.
Wer fest angestellt und nicht von Arbeitslosigkeit bedroht ist, gehört nicht dazu. Und die Leistung allein reicht nicht: Deine Vermittlerin muss die Gründung für sinnvoll halten, denn zuerst wird geprüft, ob eine Vermittlung in eine Anstellung möglich ist.
Diesen Termin machst Du selbst, bei Deiner Agentur für Arbeit oder Deinem Jobcenter. Sag schon bei der Terminvereinbarung, dass es um eine Selbstständigkeit geht. Und dann entscheidet weniger, wie viel Du erzählst, sondern wie klar Du es sagst.
Übe zwei Sätze, mit denen Du Dein Vorhaben beschreibst, ohne Dich zu verheddern: was Du machst, für wen, und womit Du Geld verdienst. Keine Vision, keine Fremdwörter. Wer sein Vorhaben in zwei Sätzen sagen kann, wirkt vorbereitet. Diese zwei Sätze erarbeiten wir im Erstgespräch zusammen.
„Warum ausgerechnet eine Selbstständigkeit?“ Darauf brauchst Du eine ehrliche Antwort, die an Deiner Erfahrung hängt und nicht an Deiner Enttäuschung über die Stellensuche: was Du kannst, was Du dafür schon getan hast, warum das zu Dir passt. Rechne auch mit der Gegenfrage, ob nicht eine Anstellung der schnellere Weg wäre. Die ist kein Angriff, sie gehört zum Verfahren.
Nimm mit, was zeigt, dass Du Dich mit der Sache schon beschäftigt hast. Eine Liste, die auf Deinen Fall passt, bekommst Du von mir vor dem Termin.
Wir gehen Deine zwei Sätze durch, ich sage Dir, worauf es ankommt, und Du bekommst die Liste, was Du mitnimmst. Das kostet Dich nichts. Halte ich Dein Vorhaben für zu wackelig, erfährst Du das von mir, bevor Du in einen Termin gehst, der absehbar schiefgeht. Genau dafür telefonieren wir ja vorher.
Wie lange das alles dauert, ist von Amt zu Amt verschieden. Rechne mit einigen Tagen bis einigen Wochen, und zwar zweimal: bis Du den Termin bekommst, und danach noch einmal, bis der Gutschein bei Dir ist.
Wie viele Stunden Du bekommst, legt Deine Behörde fest. Sie richtet sich dabei nach dem Programm, das der Träger anbietet und das dafür geprüft und zugelassen wurde. Auf dem Gutschein selbst stehen Ziel, Inhalt und Dauer der Maßnahme, das schreiben die Weisungen der Bundesagentur so vor. Eine Stundenzahl schreiben manche Ämter dazu, andere nennen nur einen Zeitraum. Wenn Du Deinen Gutschein schon hast, lies mir am Telefon vor, was darauf steht, dann sage ich Dir in fünf Minuten, was das für Dich bedeutet.
Achte auf das Datum. Auf dem Gutschein steht, bis wann die Maßnahme beginnen muss. Melde Dich deshalb sofort, wenn er da ist, und nicht erst in drei Wochen.
Achte auf Ziel und Inhalt. Einlösen kannst Du den Gutschein bei jedem Träger, der eine zugelassene Maßnahme mit genau diesem Ziel und diesem Inhalt anbietet. Steht eine Region darauf, gilt die auch. Den Träger suchst Du Dir aus, das Wahlrecht liegt nach dem Gesetz bei Dir.
Fotografiert reicht. Wie das sicher geht, sage ich Dir im Erstgespräch, per Post oder persönlich geht auch.
Ich schlage Dir den zugelassenen Träger vor, der zu Deiner Situation passt, und sage Dir, warum. Aussuchen musst Du ihn selbst.
Anmeldung und Papiere mache ich. Unterschreiben musst Du selbst, und ich erkläre Dir vorher, was Du unterschreibst: Der Vertrag über die Maßnahme läuft zwischen Dir und dem Träger. Dein Coach bin und bleibe ich.
Danach fangen wir an. Was in den Terminen passiert, steht auf der Seite „So läuft es ab“.
Das ist nicht das Ende, und es ist kein Urteil über Deine Idee.
Woran es erfahrungsgemäß liegt: Das Vorhaben wurde als zu vage beschrieben. Es wurde zuerst geprüft, ob eine Vermittlung in eine Anstellung möglich ist. Oder es fehlten Unterlagen und Angaben. Alle drei Punkte kannst Du beim nächsten Anlauf beeinflussen.
Gegen einen schriftlichen Ablehnungsbescheid kannst Du innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch einlegen. Die Begründung darfst Du nachreichen, wichtig ist zuerst die Frist. Lass Dir eine Ablehnung deshalb immer schriftlich geben, auch wenn sie Dir mündlich gesagt wurde.
Ruf mich an. Ich sage Dir, woran es nach meiner Erfahrung meistens liegt und was Du beim nächsten Anlauf anders machen kannst.
Was ich nicht mache: Ich prüfe Deinen Bescheid nicht und ich schreibe Dir keinen Widerspruch. Das ist Rechtsberatung, und die darf ich nicht anbieten. Dafür bist Du bei einer Rechtsberatung oder einem Sozialverband richtig.
Ein Formular, das Du zu Hause ausfüllst und einschickst, gibt es dafür nicht. Der Weg läuft über das Gespräch mit Deiner Vermittlerin oder Deinem Vermittler. Deshalb steht auf dieser Seite so viel über dieses Gespräch und so wenig über Papiere.
Fertig nicht, aber sagbar. Du musst nicht wissen, wie Deine Preise aussehen. Du solltest sagen können, was Du machst und für wen. Genau daran arbeiten wir vorher, alles Weitere ist danach der Inhalt des Coachings.
Ausgeschlossen ist es nicht. Entscheidend ist, ob Deine Vermittlerin einen weiteren Gutschein für dieses Ziel für sinnvoll hält. Wenn die letzte Maßnahme abgebrochen wurde, wird sie genauer nachfragen. Ruf an, dann schauen wir uns Deinen Fall an.
Zuerst die gute Nachricht: Das Coaching kostet Dich weder Dein Arbeitslosengeld noch Deine Verfügbarkeit. Das steht ausdrücklich im Gesetz, die Teilnahme an einer solchen Maßnahme ist unschädlich.
Wie viele Bewerbungen währenddessen von Dir erwartet werden, legt nicht das Gesetz fest, sondern Deine Vermittlungsfachkraft in der Eingliederungsvereinbarung. Und die ist anzupassen, wenn sich Deine Lage ändert. Eine ernsthaft laufende Gründung ist genau so eine Änderung. Sprich es in Deinem Termin an, viele passen die Absprache dann an.
Einfach aufhören solltest Du damit nicht, solange nichts anderes vereinbart ist. Wer Eigenbemühungen ganz einstellt, riskiert seinen Anspruch. Ich bereite Dich auf dieses Gespräch vor und gebe Dir die Unterlagen an die Hand, mit denen Du Deinen Gründungsstand belegen kannst.
Ruf an. Auf dem Gutschein steht eine Frist, und die läuft. Lies mir am Telefon vor, was darauf steht, dann sage ich Dir in fünf Minuten, was das für Dich bedeutet: 06131 6367238.
30 Minuten, kostenlos, am Telefon, per Video oder bei mir im Büro in der Mombacherstraße. Wir klären, ob ein AVGS bei Dir realistisch ist, wir gehen Deine zwei Sätze durch, und Du bekommst die Liste für den Amtstermin.
Du musst nichts vorbereiten und verpflichtest Dich zu nichts. Zurück meldet sich kein Büro und keine Hotline, sondern ich, in der Regel innerhalb eines Werktags.
Lieber direkt sprechen? 06131 6367238. Wenn ich nicht drangehe, sitze ich in einem Termin, sprich einfach auf, ich rufe zurück.